Der Betrieb von Rasenmähern ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen, an Werktagen in der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 20:00 bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig. Freischneider, Grastrimmer, Graskanntenscheider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 07:00 bis 09:00 Uhr nicht betrieben werden (§8 Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz). Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. |